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18.01.2011
 
             
 
 
 
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Rechtstellung des Landrates

 

Die rechtlichen Grundlagen für die Amtsausübung des Landrates werden in der Sächsischen Landkreisordnung begründet. In Sachsen werden die Landräte in einer Personenwahl für sieben Jahre, direkt durch die Wahlberechtigten gewählt. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer eine Mehrheit von mindestens 50 Prozent der Stimmen auf sich vereinigt.

§ 44

Wahlgrundsätze

(1) Der Landrat wird von den Bürgern des Landkreises und den nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Vorschriften über die erste Wahl mit der Maßgabe, daß die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.

Der Landrat übt seine Funktion hauptamtlich als kommunaler Wahlbeamter aus. Der Landrat ist Organ des Landkreises. Er ist Vorsitzender des Kreistages, Leiter der Verwaltung und Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Landratsamtes. Der Landrat vertritt die Interessen des Landkreises und die seiner Bürger nach außen.

§ 1

Wesen und Organe des Landkreises

(3) Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.

§ 47

Rechtsstellung des Landrats

(1) Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis.

(2) Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Er kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des Landkreises sein.

(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen

§ 48

Stellung des Landrats im Kreistag

(1) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages. Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

§ 49

Leitung der Kreisverwaltung

(1) Der Landrat ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Kreisverwaltung.

(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 37 Abs. 2), auch nicht auf den Landrat übertragen.

(3) Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlaß von Rechtsverordnungen und Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn der Landkreis in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat der Landkreis die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.

(4) Der Landrat ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Kreisbediensteten.

 
 
             
 
 
             
 

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