(1) Der Landrat ist Vorsitzender des
Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den
Landkreis.
(2) Der Landrat ist hauptamtlicher Beamter auf
Zeit. Er kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des
Landkreises sein.
(3) Die Amtszeit des Landrats beträgt sieben
Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsantritt, der der
Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
§ 48
Stellung des Landrats im Kreistag
(1) Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied
des Kreistages. Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der
Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
§ 49
Leitung der Kreisverwaltung
(1) Der Landrat ist für die sachgemäße
Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der
Kreisverwaltung verantwortlich und regelt die innere
Organisation der Kreisverwaltung.
(2) Der Landrat erledigt in eigener
Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm
sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Kreistag übertragenen
Aufgaben. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter
Aufgaben auf den Landrat ist durch die Hauptsatzung zu regeln.
Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er
nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 37 Abs.
2), auch nicht auf den Landrat übertragen.
(3) Weisungsaufgaben erledigt der Landrat in
eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist; dies gilt nicht für den Erlaß von Rechtsverordnungen und
Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn der Landkreis in einer
Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der
zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. Bei der Erledigung von
Weisungsaufgaben, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen
Behörde geheimzuhalten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2
hat der Landkreis die für die Behörden des Freistaates Sachsen
geltenden Geheimhaltungsvorschriften zu beachten.
(4) Der Landrat ist Vorgesetzter,
Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der
Kreisbediensteten.