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Nach dem
Schulgesetz sind die Landkreise und Kreisfreien Städte Träger
der notwendigen Schülerbeförderung. Die Kosten für den Landkreis
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für diese Aufgabe belaufen sich
auf rund 5 Mio. Euro pro Jahr. Davon trägt der Landkreis 3,5
Mio. €; 1,5 Mio. € werden über die Eigenanteile der Eltern
finanziert.
Nach der Fusion der Landkreise Sächsische Schweiz und
Weißeritzkreis zum 1. August 2008 wird es künftig auch eine
einheitliche Schülerbeförderungssatzung geben. Die beiden
„alten“ Satzungen wurden inhaltlich überarbeitet.
Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Festsetzung der Mindestentfernung
Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Schule mehr als 2
km, kann für Grundschüler und Schüler der Förderschulen für
Lernbehinderte bzw. Erziehungshilfe bis Klasse 4 ein Antrag auf
Schülerbeförderung gestellt werden.
Schüler ab der 5. Klasse, deren Weg zur Schule mehr als 3,5
Kilometer beträgt, können ebenfalls einen Antrag stellen. Damit
folgt der Landkreis der Empfehlung des Freistaates. Für Schüler
der Förderschule für geistig Behinderte sowie für
Schwerbehinderte gilt keine Mindestentfernung.
Zumutbarkeit (Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel)
Wenn keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden
ist oder unverhältnismäßig lange Wartezeiten entstehen würden,
kann für die private Beförderung oder eine Beförderung im
freigestellten Schülerverkehr, z. B. mit Taxi, ein Antrag auf
teilweise Erstattung gestellt werden. Dies trifft auch für
Schüler zu, die aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen
Verkehrsmittel nutzen können. Für letztere muss der
Schwerbehindertenausweis oder eine ärztliche Bescheinigung
vorgelegt werden.
Erhebung eines Eigenanteils
Der Elternanteil wird für maximal 11 Monate erhoben, die Ferien
werden also weitgehend herausgerechnet. Der Beitrag kann künftig
auch monatlich gezahlt werden. Dafür ist jedoch eine
Einzugsermächtigung erforderlich. Der Eigenanteil beträgt 50 %
des Preises einer ermäßigten ABO-Monatskarte für eine Tarifzone,
Preisstufe A. Dabei liegt der jeweils gültige VVO-Verbundtarif
zu Grunde.
Erwerb von Fahrausweisen
Anspruchsberechtigte Schüler, die ihren Fahrausweis im
ABO-Verfahren beantragen, erhalten die ermäßigten Monatskarten
vom Landratsamt bzw. über die Schule ausgehändigt.
Anspruchsberechtigte Schüler, die einen Antrag auf geförderte
Schülerbeförderung stellen und nicht am ABO-Verfahren teilnehmen
wollen, können ihre Fahrausweise selbst erwerben und diese
halbjährlich zur Kostenerstattung einreichen. Dazu ist nötig,
dass die Fahrkarten im Original mit der Bestätigung durch die
Schule vorgelegt werden.
Antragsverfahren
Der Antrag auf geförderte Schülerbeförderung ist durch die
Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler bis
spätestens 31. Mai über die Schule beim Landratsamt zu stellen.
Nach Prüfung ergeht dann ein Bescheid, in dem auch der
Elternanteil ausgewiesen ist.
Wirksam wird die Satzung mit dem Schuljahr 2009/10. |
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