|
Schulnetzplanung erfolgt in Zuständigkeit der Landkreise
durch Beschluss des Kreistages. Der Schulnetzplan ist
genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsbehörde ist das
Kultusministerium.
Die Schulnetzpläne beider Altkreise sind
beschlossen und genehmigt. Bis Ende 2010 ist der Plan für
den Kreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge
fortzuschreiben. Angekündigt war 2009 mit der Erhebung der
Kreisdaten zu beginnen und Ende 2010 einen Beschluss
herbeizuführen.
Die Schulnetzplanung erfolgt auf der
Basis der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen und der
Entwicklung der Schülerzahl. Die Vorschrift und Gründe für
eine Ausnahme sind im folgenden Teil beschrieben.
1. Welche Bedingungen bzw. Kriterien geben
den Ausschlag, ob eine Schule zu schließen ist oder nicht?
Gibt es hier Unterschiede in der Wertigkeit der Kriterien
bzw. "Kann-Bestimmungen"? Wenn ja, welche?
Um eine Schule zu führen, müssen die
Voraussetzungen nach § 4 a Schulgesetz für den Freistaat
Sachsen erfüllt sein.
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen § 4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg
1) Die Mindestschülerzahlen an
allgemein bildenden Schulen betragen:
1. an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse
je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere
einzurichtende Klasse 14 Schüler,
2. an Mittelschulen für die ersten beiden
einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für
jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler,
3. an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.
(2) In allen Schularten werden je Klasse
nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen
dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung
durch die Schulkonferenz.
(3) Mittelschulen werden mindestens
zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen
sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies
gilt insbesondere
1. aus landes- und regionalplanerischen Gründen,
2. bei überregionaler Bedeutung der Schule,
3. aus besonderen pädagogischen Gründen,
4. zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des
sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des
Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und
d der Europäischen Charta der Regional- oder
Minderheitensprachen,
5. aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder
6. bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder
Schulwegentfernungen.
Nach § 4a Abs. 1 müsste für jede Schule,
die diese Mindestschülerzahlen nicht erreicht, seitens des
Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport die
Einleitung des Verfahrens zum Mitwirkungsentzug erfolgen.
In der Anhörung muss dann der Schulträger Argumente
bringen, die das Staatsministerium für Kultus und Sport
überzeugen, diesen Mitwirkungsentzug nicht zu vollziehen.
Ein wichtiger Punkt ist die
Entwicklung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren, die
so genannte Schülerzahlprognose. Wenn
nachgewiesen werden kann, dass sich die Schülerzahlen
stabilisieren, hat das Sächsische Staatsministerium für
Kultus und Sport auch in der Vergangenheit teilweise auf einen Mitwirkungsentzug
verzichtet.
Durch den Schulträger sollte auch geprüft
werden, eine Genehmigung nach § 4a Abs. 4 zu erlangen. Sollten die Voraussetzungen nach § 4a Abs.
1 über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt werden, kann
es zum Mitwirkungsentzug (Schulschließung) für die gesamte Schule kommen.
|