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18.06.2010
 
             
 
 
 

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Schulnetzplanung

 
     
 

 

Schulnetzplanung erfolgt in Zuständigkeit der Landkreise durch Beschluss des Kreistages. Der Schulnetzplan ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsbehörde ist das Kultusministerium.

Die Schulnetzpläne beider Altkreise sind beschlossen und genehmigt. Bis Ende 2010 ist der Plan für den Kreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge fortzuschreiben. Angekündigt war 2009 mit der Erhebung der Kreisdaten zu beginnen und Ende 2010 einen Beschluss herbeizuführen.

Die Schulnetzplanung erfolgt auf der Basis der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen und der Entwicklung der Schülerzahl. Die Vorschrift und Gründe für eine Ausnahme sind im folgenden Teil beschrieben.

1. Welche Bedingungen bzw. Kriterien geben den Ausschlag, ob eine Schule zu schließen ist oder nicht? Gibt es hier Unterschiede in der Wertigkeit der Kriterien bzw. "Kann-Bestimmungen"? Wenn ja, welche?

Um eine Schule zu führen, müssen die Voraussetzungen nach § 4 a Schulgesetz für den Freistaat Sachsen erfüllt sein.

Schulgesetz für den Freistaat Sachsen § 4a Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze, Zügigkeit, Schulweg

1)   Die Mindestschülerzahlen an allgemein bildenden Schulen betragen:

1.  an Grundschulen für die erste einzurichtende Klasse je Klassenstufe 15 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 14 Schüler,

2.  an Mittelschulen für die ersten beiden einzurichtenden Klassen je Klassenstufe 20 Schüler und für jede weitere einzurichtende Klasse 19 Schüler,

3.   an Gymnasien 20 Schüler je Klasse.

(2) In allen Schularten werden je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Überschreitungen dieser Klassenobergrenze bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz.

(3) Mittelschulen werden mindestens zweizügig, Gymnasien mindestens dreizügig geführt.

(4) In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen von den Absätzen 1 und 3 zulässig. Dies gilt insbesondere

1.   aus landes- und regionalplanerischen Gründen,

2.   bei überregionaler Bedeutung der Schule,

3.   aus besonderen pädagogischen Gründen,

4.  zum Schutz und zur Wahrung der Rechte des sorbischen Volkes gemäß Artikel 6 der Verfassung des Freistaates Sachsen oder gemäß Artikel 8 Buchst. b, c und d der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen,

5.   aus baulichen Besonderheiten des Schulgebäudes oder

6.   bei unzumutbaren Schulwegbedingungen oder Schulwegentfernungen.

Nach § 4a Abs. 1 müsste für jede Schule, die diese Mindestschülerzahlen nicht erreicht, seitens des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport die Einleitung des Verfahrens zum Mitwirkungsentzug erfolgen. In der Anhörung muss dann der Schulträger Argumente bringen, die das Staatsministerium für Kultus und Sport überzeugen, diesen Mitwirkungsentzug nicht zu vollziehen.

Ein wichtiger Punkt ist die Entwicklung der Schülerzahlen in den nächsten Jahren, die so genannte Schülerzahlprognose. Wenn nachgewiesen werden kann, dass sich die Schülerzahlen stabilisieren, hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport auch in der Vergangenheit teilweise auf einen Mitwirkungsentzug verzichtet.

Durch den Schulträger sollte auch geprüft werden, eine Genehmigung nach § 4a Abs. 4 zu erlangen. Sollten die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt werden, kann es zum Mitwirkungsentzug (Schulschließung) für die gesamte Schule kommen.

 

 

 
             
 
 
             
 

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