|
Übereinkommen
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Die
Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21.
November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist
-
·
im
Hinblick darauf, dass das Kulturerbe und das Naturerbe zunehmend
von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen
Verfallsursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere
Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert;
·
in
der Erwägung, dass der Verfall oder der Untergang jedes
einzelnen Bestandteils des Kultur- oder Naturerbes eine
beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt
darstellt;
·
in
der Erwägung, dass der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene
wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden
wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen
Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut
befindet, oft unvollkommen ist;
·
eingedenk der Tatsache, dass die Satzung der Organisation
vorsieht, dass sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und
verbreiten wird, und zwar durch Erhaltung und Schutz des Erbes
der Welt sowie dadurch, dass sie den beteiligten Staaten die
diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte
empfiehlt;
·
in
der Erwägung, dass die bestehenden internationalen
Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschließungen über Kultur- und
Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses
einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk
es gehört, für alle Völker der Welt zukommt;
·
in
der Erwägung, dass Teile des Kultur- oder Naturerbes von
außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des
Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen;
·
in
der Erwägung, dass es angesichts der Größe und Schwere der
drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen
Gemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kultur- und
Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert zu
beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung
gewährt, welche die Maßnahmen des betreffenden Staates zwar
nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt;
·
in
der Erwägung, dass es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue
Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines
wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kultur-
und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert zu
beschließen, das als ständige Einrichtung nach modernen
wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird;
nach dem auf ihrer
16. Tagung gefassten Beschluss, diese Frage zum Gegenstand eines
internationalen Übereinkommens zu machen -
beschließt am 16.
November 1972 dieses Übereinkommen.
Kriterien zur
Vergabe des Prädikates „Weltnaturerbe“
Im Sinne dieses
Übereinkommens gelten als "Naturerbe"
·
Naturgebilde, die aus physikalischen und biologischen
Erscheinungsformen oder -gruppen bestehen, welche aus
ästhetischen oder wissenschaftlichen Gründen von
außergewöhnlichem universellem Wert sind;
·
geologische und physiographische Erscheinungsformen und genau
abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum für bedrohte Pflanzen-
und Tierarten bilden, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder
ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert
sind;
·
Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die aus
wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung oder natürlichen
Schönheit wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
Zu den
bekanntesten Weltnaturerbe-Gebieten gehören die Galapagosinseln,
der Yellowstone Nationalpark und der Serengeti Nationalpark.
Ihnen allen gemeinsam ist, dass sie einzigartige Formationen und
Gebiete darstellen, die wegen ihrer ästhetischen Schönheit und
als Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten internationale
Bedeutung besitzen.
|